Am 10. Dezember des Vorjahres war es so weit: Da hat sich das Ehepaar Nathalie und René Benko, der seit Anfang 2025 in Untersuchungshaft sitzt, nach rund elf Monaten erstmals wiedergesehen. Die Benkos trafen einander vor den Augen der Öffentlichkeit, nämlich im Schwurgerichtssaal des Landesgerichts Innsbruck, beide als Angeklagte. Und nun stellt sich heraus: Die lange Funkstille zwischen den beiden, die ihnen die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft (WKStA) auferlegt hatte, war rechtswidrig.
Im Verfahren in Innsbruck wurde Nathalie Benko an diesem Tag vom Vorwurf der betrügerischen Krida freigesprochen, Benko teils frei- und teils schuldig gesprochen. Die Urteile sind nicht rechtskräftig, es gilt die Unschuldsvermutung. Nach der Verhandlung standen die beiden kurz zusammen und plauderten, bis Benko wieder abgeführt wurde, in die Justizanstalt Innsbruck.
Warum die beiden bis dahin schon lange nicht mehr kommuniziert hatten: U-Häftlingen können von der Staatsanwaltschaft strenge Auflagen erteilt werden. Benko etwa durfte ab Ende Jänner 2025 zwar von seiner Frau besucht werden und die beiden durften auch telefonieren – zunächst mit Überwachung. Ab 9. Mai war es damit allerdings vorbei. Die WKStA widerrief die Besuchs- und Gesprächserlaubnis für Benkos Frau, die inzwischen als Beschuldigte in der oben genannten Krida-Causa geführt wurde. Es herrschte also absolute Funkstille.
Mit seinem Antrag auf Erteilung einer überwachten telefonischen Gesprächserlaubnis scheiterte Benkos Anwalt, Norbert Wess, im Juli. Er argumentierte unter anderem damit, dass die Verweigerung von Telefonkontakt zwischen Eheleuten auch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention; EMRK) verletze. Nicht zuletzt, weil der Kontakt Benkos zu seiner Frau ihm dazu diene, sich "über die Lebenssituation und das Befinden der gemeinsamen minderjährigen Kinder zu informieren".
Die WKStA genehmigte den Antrag nicht, schließlich werde Nathalie Benko verdächtigt, zu Benkos (mutmaßlichen) Straftaten beigetragen zu haben. Die Argumentation der WKStA: Selbst wenn Telefonate der beiden überwacht würden, könne unter anderem wegen der "Komplexität der Vorwürfe" nicht gewährleistet werden, dass "ein Überwacher" etwaige Absprachen überhaupt erkennen könne.
In der Folge landete die Sache vor dem Straflandesgericht Wien, das sich der Rechtsansicht der WKStA anschloss. Und festhielt: Über die Belange der Kinder könne sich Benko im Rahmen von (überwachten) Besuchen anderer Personen und des (zensurierten) Briefverkehrs mit seiner Frau erkundigen.
Dagegen beschwerte sich Benko wegen Rechtsverletzung – und das Oberlandesgericht (OLG) Wien gab ihm nun recht. Gemäß dem OLG-Beschluss vom 4. März stellt die Beschränkung des Telefonverkehrs mit Benkos Frau und Mutter seiner Kinder unter anderem einen unzulässigen Grundrechtseingriff (Art. 8 EMRK) dar. Wobei der OLG-Senat auch die Sache mit dem "Überwacher" anders als WKStA und Erstgericht sieht. Die Annahme, ein "Überwacher" sei nicht in der Lage, die Gespräche zwischen Benko und seiner Frau entsprechend zu kontrollieren, sei "rein spekulativ". Kurzum: Man hätte Benko den (überwachten) Telefonkontakt nicht untersagen dürfen.
Seit 11. Dezember ist aber sowieso wieder alles anders. Damals hat die WKStA die Beschränkungen der Telefon- und Besuchskontakte Benkos mit seiner Frau auf Antrag des Signa-Gründers aufgehoben. (Renate Graber, 5.3.2026)
2026-03-05T15:12:38Z